Weitere Entscheidung unten: FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014

Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 4193/12   

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https://dejure.org/2014,32870
FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 4193/12 (https://dejure.org/2014,32870)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.09.2014 - 6 K 4193/12 (https://dejure.org/2014,32870)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. September 2014 - 6 K 4193/12 (https://dejure.org/2014,32870)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Abfluss der durch ein Sollsaldo auf dem Kontokorrentkonto einer AG entstandenen Zinsen beim Aktionär - Werbeeinnahmen eines Sportlers als sonstige Einkünfte

  • Betriebs-Berater

    Zinsen dürfen erst nach Abfluss berücksichtigt werden

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 11 Abs 2 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002, § 22 Nr 3 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2005
    Abfluss der durch ein Sollsaldo auf dem Kontokorrentkonto einer AG entstandenen Zinsen beim Aktionär - Werbeeinnahmen eines Sportlers als sonstige Einkünfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldzinsen keine Werbungskosten mangels Abfluss steuerliche Berücksichtigung von Einnahmen und Werbungskosten eines semi Leistungssportlers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schuldzinsen keine Werbungskosten mangels Abfluss - steuerliche Berücksichtigung von Einnahmen und Werbungskosten eines semi Leistungssportlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zinsen dürfen erst nach Abfluss berücksichtigt werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    bb) Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass die Verbuchung von Zinsen zu Lasten des Schuldners auf einem bei einer Geschäftsbank geführten Kontokorrentkonto (wie etwa bei einem Girokonto) nach der Rechtsprechung des BFH zu einer Leistung i. S. des § 11 Abs. 2 EStG und damit zu einem Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453, und vom 7. Dezember 1999 - VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).

    Daraus hat der BFH den Schluss gezogen, dass, wenn sich mithin der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch die Lastschrift auf dem Girokonto des Steuerpflichtigen manifestiert, dann auch in dem Fall, dass über das laufende Konto ein Kredit gewährt wird, die Buchung von Zinsen zu Lasten des Kontoinhabers als Leistung gelten muss (BFH-Urteile in BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453, und in BFH/NV 2000, 825).

    Dann liegt in der Erteilung des Einvernehmens zugleich eine Novation, mithin eine gesonderte Vereinbarung (Schuldumschaffung) zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, aufgrund derer der bisherige Zinsbetrag nunmehr aus einem anderen Rechtsgrund (nämlich in Gestalt eines neuen Darlehens im Rahmen des Kontokorrents) geschuldet werden soll (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 825, unter II. 2. a. bb.).

  • BFH, 14.01.1986 - IX R 51/80

    Zum Zeitpunkt des Abflusses von Ausgaben, die durch Überweisungsauftrag geleistet

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Für den Zeitpunkt der Leistung i. S. des § 11 Abs. 2 EStG ist die Leistungshandlung entscheidend (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1985 - VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, vom 11. August 1987 - IX R 163/83, BFHE 152, 440, BStBl II 1989, 702, vom 6. März 1997 - IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509, und vom 24. August 2004 - IX R 28/02, BFH/NV 2005, 49).Sie ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom 14. Januar 1996 - IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453).

    bb) Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass die Verbuchung von Zinsen zu Lasten des Schuldners auf einem bei einer Geschäftsbank geführten Kontokorrentkonto (wie etwa bei einem Girokonto) nach der Rechtsprechung des BFH zu einer Leistung i. S. des § 11 Abs. 2 EStG und damit zu einem Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453, und vom 7. Dezember 1999 - VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).

    Daraus hat der BFH den Schluss gezogen, dass, wenn sich mithin der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch die Lastschrift auf dem Girokonto des Steuerpflichtigen manifestiert, dann auch in dem Fall, dass über das laufende Konto ein Kredit gewährt wird, die Buchung von Zinsen zu Lasten des Kontoinhabers als Leistung gelten muss (BFH-Urteile in BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453, und in BFH/NV 2000, 825).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Derartige Ausgaben rechnen zu den grundsätzlich nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung, die nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (§ 32a Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 6 EStG) pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben (insbesondere gemäß § 10 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG) abziehbar sind (BFH-Beschluss vom 21. September 2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Diese Ausgaben sind mithin nach § 12 Nr. 1 EStG weder vollständig noch - weil es sich um grundsätzlich nicht aufteilbare unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung i. S. des BFH-Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 handelt - anteilig als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar.

  • BFH, 24.04.2012 - IX R 6/10

    "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat - Steuerbarkeit des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Die Vorschrift erfasst nach ständiger Rechtsprechung des BFH entgeltliche Leistungen in Form jeden Tuns, Duldens oder Unterlassens, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst (BFH-Urteile vom 26. Oktober 2004 - IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, und vom 24. April 2012 - IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581).

    Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist; dafür genügt es, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen - wenn auch erst nachträglich - "ausgelöst" wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1982 - VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, vom 21. September 2004 - IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44, vom 25. Februar 2009 - IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253, und in BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581).

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83

    Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Für den Zeitpunkt der Leistung i. S. des § 11 Abs. 2 EStG ist die Leistungshandlung entscheidend (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1985 - VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, vom 11. August 1987 - IX R 163/83, BFHE 152, 440, BStBl II 1989, 702, vom 6. März 1997 - IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509, und vom 24. August 2004 - IX R 28/02, BFH/NV 2005, 49).Sie ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom 14. Januar 1996 - IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453).

    cc) Wie der BFH zudem mit Urteil in BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481 für einen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat, ist die Streitfrage, ob bei der Darlehensgewährung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter und der buchmäßigen Abwicklung dieser Kreditgewährung über ein Verrechnungskonto bei der Gesellschaft in der Lastschrift der Zinszahlungsschulden auf diesem Konto eine Leistungshandlung des Gesellschafters, wie sie § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG erfordert, gesehen werden kann, in der Weise zu beurteilen, dass geprüft werden muss, ob die Lastschrift auf dem Verrechnungskonto einen solchen Inhalt hat, dass mit ihr der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gesellschafters über ein Wirtschaftsgut eintritt.

  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Darunter fallen alle Aufwendungen, die durch die persönliche Gestaltung des Daseins des Steuerpflichtigen veranlasst sind und für seine Lebensführung in geistiger, sittlicher und weltanschaulicher Hinsicht bestimmend sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. März 1986 - VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373, und Fissenewert in HHR, § 12 EStG Anm. 33).
  • BFH, 28.11.2007 - IX R 39/06

    Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow als sonstige

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Ausreichend ist die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung (BFH-Urteil vom 28. November 2007 - IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469) und damit für den Streitfall der Umstand, dass der Kläger das für die erfolgreiche Wettkampfteilnahme und die Mitwirkung an Veranstaltungen der Z GmbH ausgelobte Entgelt entgegengenommen hat.
  • BFH, 21.09.2004 - IX R 13/02

    Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist; dafür genügt es, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen - wenn auch erst nachträglich - "ausgelöst" wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1982 - VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, vom 21. September 2004 - IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44, vom 25. Februar 2009 - IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253, und in BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581).
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Für den Zeitpunkt der Leistung i. S. des § 11 Abs. 2 EStG ist die Leistungshandlung entscheidend (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1985 - VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, vom 11. August 1987 - IX R 163/83, BFHE 152, 440, BStBl II 1989, 702, vom 6. März 1997 - IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509, und vom 24. August 2004 - IX R 28/02, BFH/NV 2005, 49).Sie ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom 14. Januar 1996 - IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453).
  • BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02

    Steuerbarkeit eines "werthaltigen Tipps" nach § 22 Nr. 3 EstG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Die Vorschrift erfasst nach ständiger Rechtsprechung des BFH entgeltliche Leistungen in Form jeden Tuns, Duldens oder Unterlassens, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst (BFH-Urteile vom 26. Oktober 2004 - IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, und vom 24. April 2012 - IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581).
  • BFH, 25.02.2009 - IX R 33/07

    Prozesskostenzuschuss als sonstige Leistung - Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG -

  • BFH, 24.08.2004 - IX R 28/02

    Zahlungszeitpunkt bei Überweisung

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 73/79

    Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG auch dann, wenn nachträglich gezahltes Entgelt

  • BFH, 11.08.1987 - IX R 163/83

    - Abflußzeitpunkt bei Banküberweisung auf Sperrkonto - Vorauszahlung als

  • FG Münster, 04.05.1995 - 1 K 3770/94

    Einkommensteuer; Abfluß der Abschlußgebühren eines Bausparvertrages

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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014 - 6 K 4193/12   

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https://dejure.org/2014,41245
FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014 - 6 K 4193/12 (https://dejure.org/2014,41245)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.09.2014 - 6 K 4193/12 (https://dejure.org/2014,41245)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. September 2014 - 6 K 4193/12 (https://dejure.org/2014,41245)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abfluss von Zinsaufwendungen bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen; Steuerliche Berücksichtigung der Werbeeinnahmen eines Sportlers sowie der damit verbundenen Aufwendungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    bb) Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass die Verbuchung von Zinsen zu Lasten des Schuldners auf einem bei einer Geschäftsbank geführten Kontokorrentkonto (wie etwa bei einem Girokonto) nach der Rechtsprechung des BFH zu einer Leistung i. S. des § 11 Abs. 2 EStG und damit zu einem Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 48, [BFH 14.01.1986 - IX R 51/80] BStBl II 1986, 453, [BFH 14.01.1986 - IX R 51/80] und vom 7. Dezember 1999 - VIII R 8/98 , BFH/NV 2000, 825).

    Daraus hat der BFH den Schluss gezogen, dass, wenn sich mithin der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch die Lastschrift auf dem Girokonto des Steuerpflichtigen manifestiert, dann auch in dem Fall, dass über das laufende Konto ein Kredit gewährt wird, die Buchung von Zinsen zu Lasten des Kontoinhabers als Leistung gelten muss (BFH-Urteile in BFHE 146, 48, [BFH 14.01.1986 - IX R 51/80] BStBl II 1986, 453, [BFH 14.01.1986 - IX R 51/80] und in BFH/NV 2000, 825 [BFH 07.12.1999 - VIII R 8/98] ).

    Dann liegt in der Erteilung des Einvernehmens zugleich eine Novation, mithin eine gesonderte Vereinbarung (Schuldumschaffung) zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, aufgrund derer der bisherige Zinsbetrag nunmehr aus einem anderen Rechtsgrund (nämlich in Gestalt eines neuen Darlehens im Rahmen des Kontokorrents) geschuldet werden soll (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 825, [BFH 07.12.1999 - VIII R 8/98] unter II. 2. a. bb.).

  • BFH, 14.01.1986 - IX R 51/80

    Zum Zeitpunkt des Abflusses von Ausgaben, die durch Überweisungsauftrag geleistet

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Sie ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom 14. Januar 1996 - IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453).

    bb) Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass die Verbuchung von Zinsen zu Lasten des Schuldners auf einem bei einer Geschäftsbank geführten Kontokorrentkonto (wie etwa bei einem Girokonto) nach der Rechtsprechung des BFH zu einer Leistung i. S. des § 11 Abs. 2 EStG und damit zu einem Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 48, [BFH 14.01.1986 - IX R 51/80] BStBl II 1986, 453, [BFH 14.01.1986 - IX R 51/80] und vom 7. Dezember 1999 - VIII R 8/98 , BFH/NV 2000, 825).

    Daraus hat der BFH den Schluss gezogen, dass, wenn sich mithin der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch die Lastschrift auf dem Girokonto des Steuerpflichtigen manifestiert, dann auch in dem Fall, dass über das laufende Konto ein Kredit gewährt wird, die Buchung von Zinsen zu Lasten des Kontoinhabers als Leistung gelten muss (BFH-Urteile in BFHE 146, 48, [BFH 14.01.1986 - IX R 51/80] BStBl II 1986, 453, [BFH 14.01.1986 - IX R 51/80] und in BFH/NV 2000, 825 [BFH 07.12.1999 - VIII R 8/98] ).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Derartige Ausgaben rechnen zu den grundsätzlich nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung, die nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums ( § 32a Abs. 1 Nr. 1 , § 32 Abs. 6 EStG ) pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben (insbesondere gemäß § 10 EStG ) oder außergewöhnliche Belastungen ( §§ 33 ff. EStG ) abziehbar sind ( BFH-Beschluss vom 21. September 2009 - GrS 1/06 , BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 [BFH 21.09.2009 - GrS 1/06] ).

    Diese Ausgaben sind mithin nach § 12 Nr. 1 EStG weder vollständig noch - weil es sich um grundsätzlich nicht aufteilbare unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung i. S. des BFH-Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 [BFH 21.09.2009 - GrS 1/06] handelt - anteilig als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar.

  • BFH, 24.04.2012 - IX R 6/10

    "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat - Steuerbarkeit des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Die Vorschrift erfasst nach ständiger Rechtsprechung des BFH entgeltliche Leistungen in Form jeden Tuns, Duldens oder Unterlassens, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst ( BFH-Urteile vom 26. Oktober 2004 - IX R 53/02 , BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, [BFH 26.10.2004 - IX R 53/02] und vom 24. April 2012 - IX R 6/10 , BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581 [BFH 24.04.2012 - IX R 6/10] ).

    Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist; dafür genügt es, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen - wenn auch erst nachträglich - "ausgelöst" wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1982 - VIII R 73/79 , BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, [BFH 21.09.1982 - VIII R 73/79] vom 21. September 2004 - IX R 13/02 , BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44, [BFH 21.09.2004 - IX R 13/02] vom 25. Februar 2009 - IX R 33/07 , BFH/NV 2009, 1253, und in BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581).

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83

    Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Für den Zeitpunkt der Leistung i. S. des § 11 Abs. 2 EStG ist die Leistungshandlung entscheidend ( BFH-Urteile vom 8. Oktober 1985 - VIII R 284/83 , BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, [BFH 08.10.1985 - VIII R 284/83] vom 11. August 1987 - IX R 163/83 , BFHE 152, 440, BStBl II 1989, 702, [BFH 11.08.1987 - IX R 163/83] vom 6. März 1997 - IV R 47/95 , BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509, [BFH 06.03.1997 - IV R 47/95] und vom 24. August 2004 - IX R 28/02 , BFH/NV 2005, 49).

    cc) Wie der BFH zudem mit Urteil in BFHE 146, 108, [BFH 08.10.1985 - VIII R 284/83] BStBl II 1986, 481 [BFH 08.10.1985 - VIII R 284/83] für einen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat, ist die Streitfrage, ob bei der Darlehensgewährung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter und der buchmäßigen Abwicklung dieser Kreditgewährung über ein Verrechnungskonto bei der Gesellschaft in der Lastschrift der Zinszahlungsschulden auf diesem Konto eine Leistungshandlung des Gesellschafters, wie sie § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG erfordert, gesehen werden kann, in der Weise zu beurteilen, dass geprüft werden muss, ob die Lastschrift auf dem Verrechnungskonto einen solchen Inhalt hat, dass mit ihr der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gesellschafters über ein Wirtschaftsgut eintritt.

  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Darunter fallen alle Aufwendungen, die durch die persönliche Gestaltung des Daseins des Steuerpflichtigen veranlasst sind und für seine Lebensführung in geistiger, sittlicher und weltanschaulicher Hinsicht bestimmend sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. März 1986 - VIII R 188/84 , BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373, [BFH 04.03.1986 - VIII R 188/84] und Fissenewert in HHR, § 12 EStG Anm. 33).
  • BFH, 28.11.2007 - IX R 39/06

    Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow als sonstige

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Ausreichend ist die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung ( BFH-Urteil vom 28. November 2007 - IX R 39/06 , BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469 [BFH 28.11.2007 - IX R 39/06] ) und damit für den Streitfall der Umstand, dass der Kläger das für die erfolgreiche Wettkampfteilnahme und die Mitwirkung an Veranstaltungen der Z GmbH ausgelobte Entgelt entgegengenommen hat.
  • BFH, 21.09.2004 - IX R 13/02

    Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist; dafür genügt es, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen - wenn auch erst nachträglich - "ausgelöst" wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1982 - VIII R 73/79 , BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, [BFH 21.09.1982 - VIII R 73/79] vom 21. September 2004 - IX R 13/02 , BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44, [BFH 21.09.2004 - IX R 13/02] vom 25. Februar 2009 - IX R 33/07 , BFH/NV 2009, 1253, und in BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581).
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Für den Zeitpunkt der Leistung i. S. des § 11 Abs. 2 EStG ist die Leistungshandlung entscheidend ( BFH-Urteile vom 8. Oktober 1985 - VIII R 284/83 , BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, [BFH 08.10.1985 - VIII R 284/83] vom 11. August 1987 - IX R 163/83 , BFHE 152, 440, BStBl II 1989, 702, [BFH 11.08.1987 - IX R 163/83] vom 6. März 1997 - IV R 47/95 , BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509, [BFH 06.03.1997 - IV R 47/95] und vom 24. August 2004 - IX R 28/02 , BFH/NV 2005, 49).
  • BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02

    Steuerbarkeit eines "werthaltigen Tipps" nach § 22 Nr. 3 EstG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2014 - 6 K 4193/12
    Die Vorschrift erfasst nach ständiger Rechtsprechung des BFH entgeltliche Leistungen in Form jeden Tuns, Duldens oder Unterlassens, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst ( BFH-Urteile vom 26. Oktober 2004 - IX R 53/02 , BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, [BFH 26.10.2004 - IX R 53/02] und vom 24. April 2012 - IX R 6/10 , BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581 [BFH 24.04.2012 - IX R 6/10] ).
  • BFH, 25.02.2009 - IX R 33/07

    Prozesskostenzuschuss als sonstige Leistung - Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG -

  • BFH, 24.08.2004 - IX R 28/02

    Zahlungszeitpunkt bei Überweisung

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 73/79

    Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG auch dann, wenn nachträglich gezahltes Entgelt

  • BFH, 11.08.1987 - IX R 163/83

    - Abflußzeitpunkt bei Banküberweisung auf Sperrkonto - Vorauszahlung als

  • FG Münster, 04.05.1995 - 1 K 3770/94

    Einkommensteuer; Abfluß der Abschlußgebühren eines Bausparvertrages

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